Bouleverein 
Dirmingen e.V. 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen
„Boule Verein Dirmingen“.
(2) Er hat seinen Sitz in 66571 Eppelborn.
(3) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
(4) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Der Zeitraum bis zum 31.12. des Kalenderjahres der Gründung stellt ein (Rumpf-) Geschäftsjahr dar.
§ 2 Vereinszweck, Konkretisierung des Vereinszwecks
(1) Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Boule-Sports.
(2) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Boule Sports für die Allgemeinheit.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile. Sie erhalten in ihrer Ei-genschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten sie keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand durch Beschluss, der dem/der Antragsteller/in bekanntzugeben ist. Ist der/die Antrag-steller/in minderjährig, ist der Aufnahmeantrag durch den/die gesetzliche/n Ver-treter/in zu stellen.
(3) Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Antragsteller/in die Berufung zu. Die Berufung ist schriftlich in-nerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die nächste ordentliche Mitglieder-versammlung.
(4) Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.
(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Beschluss über die Aufnahme. In diesem Fall gilt der Aufnahmeantrag als Anerkennung dieser Satzung.
§ 5 Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks nach Maßgabe derSatzung und der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse und An-ordnungen
a) die Einrichtungen des Vereins zu nutzen,
b) an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unter-stützen. Sie haben die sich aus dieser Satzung ergebenden Pflichten sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen und gegenseiti-ge Rücksichtnahme und Kameradschaft zu wahren.
(2) Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Jahresbeiträgen (§ 10 Abs. 1) und bei entsprechend erfolgter Anordnung zur Entrichtung von Umlagen (§ 10 Abs. 3) verpflichtet. § 6 Abs. 6 Satz 1 bleibt unberührt.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt des Mitglieds (Abs. 2),
b) Streichung von der Mitgliederliste,
c) Ausschluss des Mitglieds (§ 8 Abs. 1, lit. f) i.V.m. § 8 Abs. 3),
d) Tod des Mitglieds.
(2) Der Austritt ist nur zum Jahresende unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Er muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt wer-den.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben. Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch den Vorstand festgesetzt. Eine Aufnahmege-bühr wird nicht erhoben.
(2) Der Beitrag kann in besonderen Fällen gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden. Über Stundung und Erlass der Beiträge entscheidet der Vorstand.
(3) Außerordentliche Beiträge können in Form einer Umlage angeordnet werden, wenn und soweit dies zur Durchführung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Höhe und Fälligkeit der Umlage werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Höhe darf pro Mitgliedsjahr das Zweifache eines Jahresbeitrags nicht übersteigen.
(4) Befindet sich ein Mitglied mit der Entrichtung seines Beitrags im Rückstand, so ruht dessen Stimmrecht so lange, bis der Rückstand ausgeglichen ist.
§ 9 Organe des Vereins und Vergütung
(1) Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung (§ 13),
b) der Vorstand (§ 16)
c) ein Organisationsteam
(2) Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie haben An-spruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Aufwendungen.
(3) Der Vorstand kann eine Vergütung erhalten. Über die Gewährung der Vergü-tung dem Grunde und der Höhe nach entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann ferner über eine angemessene Aufwandsent-schädigung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
(4) Das Organisationsteam kümmert sich um die Organisation und Durchführung der Activitäten und Events des Vereins, sowie um den sportlichen Bereich.
(5) Das Organisationsteam wird durch den Vorstand festgelegt.
§ 10 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitgliedern und findet am Sitz des Vereins statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal im Jahr, möglichst im ersten Halbjahr einzuberufen.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn wenigstens ein Fünftel aller Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandvorsitzenden oder vom Geschäfts-führer unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tages-ordnung einberufen. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung im Nachrich-tenblatt,Veröffentlichung in der WhattsApp-Gruppe, per E-Mail oder durch Aus-hang am schwarzen Brett.
(5)Tagesordnung
1. Begrüßung
2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlußfähigkeit
3. Bericht der Organe:
Vorsitzender
Geschäftsführer/Kassenwart
Sportausschuß
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Aussprache über die Berichte
6. Entlastung des Vorstandes
7. Bei Neuwahlen
Wahl eines Versammlungsleiters
Durchführung der Neuwahlen des Vorstandes
Übernahme der Versammlungsleitung durch gewählten 1.Vorsitzenden
8. Wahl der Kassenprüfer
9. Anträge
10. Sonstiges
(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin die Aufnahme weiterer Tagesord-nungspunkte schriftlich beim Vorstand beantragen. Werden Anträge später ge-stellt (maßgeblich ist der Zugang), kann über diese nur beraten und beschlos-sen werden, wenn mindestens zwei der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder die Dringlichkeit bestätigen.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Ist dieser verhindert, wird die Mitgliederversammlung vom Geschäftsführer, bei dessen Verhinderung von ei-nem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied zugegen, wird der Leiter von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Versammlungslei-ter bestimmt einen Protokollführer.
(2) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Einem Nichtmitglied kann der Zu-tritt zur Mitgliederversammlung als Gast gewährt werden. Über die Zulassung entscheidet der Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Begrenzung der Anzahl der Teilnehmer im einfachen Mehrheitsverfahren.
(4) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, wenn der Versammlungsleiter kei-ne andere Art der Abstimmung bestimmt. Sie hat geheim zu erfolgen, wenn mindestens ein anwesendes Mitglied dies beantragt.
(5) Bei der Beschlussfassung entscheidet grundsätzlich die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsit-zende oder sein Vertreter.
(6) Zu einem Beschluss über eine Satzungsänderung ist eine einfache Mehrheit  der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(7) Bei Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und über die Änderung des Vereinszwecks ist eine einfache Mehrheit  der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
(8) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu ferti-gen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Feststellungen enthalten, über Ort und Zeit der Versammlung, die Per-son des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschiene-nen Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Be-stimmung und der exakte Wortlaut der geänderten Bestimmung anzugeben.
§ 12 Vorstand
(1) Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind
1. der Vorsitzende,
2. der Geschäftsführer/Kassenwart
3. der Schriftführer.
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten vom Vorsitzenden, dem Schriftführer oder vom Geschäftsführer/Kassenwart vertre-ten. Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 13 Aufgaben des Vorstands
(1) Der Vorstand nimmt alle Aufgaben des Vereins wahr, soweit sie nicht durch Sat-zung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Er ist insbesondere zuständig für
a) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
b) die Erstellung eines Jahresberichts,
c) die Einberufung der Mitgliederversammlung,
d) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
e) die Beschlussfassung über die Aufnahme der Mitglieder,
f) die Beschlussfassung über die Verhängung von Sanktionen gegenüber Mitglie-dern.
(2) Die Vorstandsmitglieder führen die Geschäfte des Vereins gemeinschaftlich. In einer Geschäftsordnung für die Vorstandsmitglieder sollen die Zuständigkeiten zugewiesen werden.
§ 14 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Der Vor-stand wird vom Vorsitzenden, mindestens aber viermal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist ferner einzuberufen, wenn ein Mitglied des Vorstands dies ver-langt. Vorstandssitzungen finden am Sitz des Vereins statt, wenn nicht alle Mit-glieder mit einem anderen Tagungsort einverstanden sind.
(2) Ein Vorstand kann sich in der Sitzung durch ein anderes Vorstandsmitglied ver-treten lassen. Kein Vorstandsmitglied kann mehr als ein anderes Vorstandsmit-glied vertreten.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(5) Ein Vorstandsbeschluss kann durch schriftliche Abstimmung oder in jeder ande-ren geeigneten Form (z.B. Email) erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder zu-stimmen.
§ 15 Haftung der Vereinsorgane und Vertreter
Vereinsorgane, besondere Vertreter sowie die mit der Vertretung beauftragten Ver-einsmitglieder haben nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Sind diese einem Dritten gegenüber zum Ersatz eines in Ausführung der ihnen zustehenden Verrichtung verursachten Schadens verpflichtet, können sie vom Verein Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf keiner Mindestanzahl der abgegebenen Stim-men.
(3) Die Liquidation erfolgt durch die Vorstandsmitglieder, die im Zeitpunkt des Aus-lösungsbeschlusses im Amt sind, sofern die Mitgliederversammlung mit einfa-cher Mehrheit keine anderen Liquidatoren bestimmt.
§ 17 Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder im Falle des Wegfalls seines gemeinnützigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eppel-born, welche das Vermögen zur Förderung des Jugendsportes verwenden muss (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen Körperschaft, die nach §§ 52 ff. AO steuerbegünstigt ist), mit der Auflage, es unmit-telbar und ausschließlich für selbstlose gemeinnützige und/oder mildtäti-ge/kirchliche Zwecke zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung, die am 16.10.2023 beschlossen wurde, tritt ab sofort in Kraft.
Dirmingen, den 16.10.2023
Unterschrift Unterschrift Unterschrift
(Unterschriften des geschäftsführenden Vorstandes)
Namen und Anschriften des jetzigen Vorstandes
Vorsitzender Peter Gräßer Urexweilerstraße 31 66571 Eppelborn
Geschäftsführer Klaus Gabler Im Emesgarten 6 66571 Eppelborn
Schriftführer Birgit Blum Urexweilerstraße 31 66571 Eppelborn
Namen und Anschriften der Gründungsmitglieder
Peter Gräßer Urexweilerstraße 31     66571 Eppelborn-Dirmingen
Birgit Blum   Urexweilerstraße 31  66571 Eppelborn-Dirmingen
Maik Blum   Mozartstraße 6   66571 Eppelborn-Dirmingen
Doris Gabler   Im Emesgarten 6 66571 Eppelborn-Dirmingen
Klaus Gabler Im Emesgarten 6 66571 Eppelborn-Dirmingen
Yannic Gabler Im Emesgarten 6   66571 Eppelborn-Dirmingen
Stefan Wilhelm Birkenfelder Straße 20    66636 Theley